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BWL, Unternehmensverbindungen

 

Kriterien

Dauer

Art

Selbstständigkeit

           

wirtschaftlich

rechtlich

Formen

dauernd

vorüber -

gehend

hori -zontal

vertikal

diagonal

selbst -ständig

unselbst - ständig

selbst -ständig

unselbst - ständig

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Partizipation

 

 

 

 

 

Konsortium

 

 

 

 

 

Kartell

 

 

 

 

Interessengemeinschaft

 

 

 

 

 

Joint - Venture

 

 

 

 

Strategische Allianz

 

 

 

 

Konzern

 

 

 

 

Die Art der Unternehmensverbindung sieht folgendermassen aus :

Horizontal

gleiche Branche, Ziel :

Konkurrenz ausbooten

Vertikal

innerhalb der Wertschöpfungs -

kette, Ziel : Kosten senken

Diagonal

Risikoverminderung, anderes

Geschäft

 

Partizipation

 

Tritt nach Aussen nicht in Erscheinung. Umfasst nur wenige Partner.

Als Rechtsform eignet sich die einfache Gesellschaft.

Häufig benutzt, um grössere Geschäfte zu tätigen ( gemeinsamer Einkauf ).

Hat heute an Bedeutung verloren.

 

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Konsortium

 

Tritt nach Aussen in Erscheinung. Unternehmenskooperation auf vertrag -licher Basis zu Abwicklung von genau begrenzten Projekten.

Auch hier eignet sich die einfach Gesellschaft als Rechtsform.

Findet häufig Anwendung bei Grossprojekten im Bausektor.

 

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Kartell

 

Vertraglich oder anderweitig abgesprochene Kooperation von rechtlich selbstständig bleibenden Unternehmen zur Beschränkung des Wett -

bewerbes.

 

Horizontal

Auf gleicher Produktionsstufe

 

Preiskartell

Feste Preise oder Mindest -

preise

Konditionenkartell

Gleiche Zahlungsbedingungen,

Rabatte, Garantien

Gebietskartell

Aufteilung in Gebiete

Mengenkartell

Festlegung einer Produktions -

quote

Submissionskartell

Öffentliche Ausschreibungen

werden untereinander abge -

sprochen

Vertikal

Auf verschiedenen Produktions -

stufen

Preisbindung der zweiten

Hand

Produzent schreibt dem Händler den Endpreis vor

Exklusive Lieferverträge

Lieferant verlangt alleiniges

Lieferrecht

Koppelverträge

Beim Bezug eines Gutes oder Dienstleistung muss gleich -

zeitig ein anderes Gut oder

Dienstleistung bezogen

werden.

 

In der Schweiz sind die Kartelle vom Kartellgesetz geregelt. Dabei spricht

man allerdings von Wettbewerbsabreden.

 

Harte Kartelle

Zu diesen gehören Preis, Mengen

und Gebietsabsprachen zwischen

Unternehmen der gleichen

Produktionsstufe.

 

Weiche Kartelle

Abreden, die den Wettbewerb er -

heblich beeinträchtigen und sich

nicht durch Gründe der wirtschaft -

lichen Effizienz rechtfertigen

lassen.

 

Kooperationsabreden sind gerechtfertigt wenn :

Herstellungs - und Vertriebskosten gesenkt werden

Produkte und Produktionsverfahren verbessert werden

Forschung oder Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen gefördert wird und so Ressourcen rationeller benutzt

werden

sich den beteiligten Unternehmen, keinesfalls Möglichkeiten er -

öffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen

 

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Interessengemeinschaft

 

Zusammenschluss von Unternehmen

Ausführung von bisher getrennten Aufgaben ( Bsp. FuE )

Ziel : Erhaltung / Erhöhung der Rentabilität

 

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Joint - Venture

 

2 oder mehrere Unternehmen gemeinsam getragene körperschaftliche

Gebilde, die in irgendeiner Form mit der Führung der Stammunternehmung verbunden sind.

Oftmals sind die Unternehmungen aus verschiedenen Ländern.

Nennt man auch gemeinsame Tochterfirmen.

 

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Strategische Allianz

 

Unternehmensverbindung, bei deren die Handlungsfreiheit im Kooperations -

bereich massgeblich eingeschränkt ist.

 

Wahl attraktiver Märkte

Verteidigung und Ausbau von Wettbewerbspositionen

Erhaltung und Stärkung von Know - How ( Kernkompetenzen )

 

Bringt zum Ausdruck, dass die Unternehmenskooperation sowohl eine

langfristige Existenz und auch langfristigen Erfolg von grosser Bedeutung

ist.

 

Gründe für eine Strategische Allianz :

Globalisierung

Kombination von Verkürzung der Produktelebenszyklen und

Forschungs - und Entwicklungskosten

Technisches Know - How

Economics of scale, Verteilung der Fixkosten

Vermeidung von Antitrust - Klagen

Umgehung von Handelsbeschränkungen

Durchsetzung von neuen technischen Standards

 

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Konzern

 

Zusammenfassung rechtlich selbstständiger Unternehmungen unter ein -

heitlicher Führung.

Die beherrschende Gesellschaft, die Muttergesellschaft, stellt eine

Holdinggesellschaft dar ( oder auch Stammhauskonzern genannt ).

 

Konzerne neigen dazu, zentralistisch geführt zu werden, was zu einigen

Schwierigkeiten führen kann :

Komplexe Entscheidungsfindung, lange Entscheidungswege - viele

Einheiten der Zentrale wollen mitsprechen, viele Hierarchieebenen sind

zu durchlaufen

Zu wenig Marktnähe der Zentrale, realitätsferne Entscheidungen

Komplexe Berichtssysteme, hoher interner Verwaltungsaufwand

Zu wenig unternehmerisches Mitdenken der Mitarbeitenden, weil man

sich daran gewöhnt hat, dass die Zentrale das letzte Wort spricht

 

Mil der Gründung einer Holding lassen sich diese Probleme eindämmen.

Eine Holding ist ein Unternehmen, das sich an einem oder mehreren rechtlich selbstständigen Unternehmen auf Dauer beteiligt, selbst aber kein

eigenes operatives Geschäft tätigt.

Reine Holdinggesellschaft

Management Holding :

Führt und lenkt die Tochtergesellschaften.

 

Finanz - Holding :

Ziel ist rein gewinnbringend. Dabei wird kein Einfluss auf die ent -

sprechende Geschäftspolitik der jeweiligen Unternehmung genommen.

Wird auch Pseudo - Holdinggesellschaft genannt, da es sich um eine

reine Kapitalanlagegesellschaft handelt ( Anlagefonds ).

Ist in der Schweiz selten anzutreffen.

 

Gemischte Holdingesellschaft

Entsteht dadurch, das ein Unternehmen ( Stammhaus ) durch

Aktienübernahme bereits bestehende Gesellschaften ganz oder teil -

weise übernimmt oder neue Tochtergesellschaften gründet.

 

Als Gesellschaftsform kommt in erster Linie die AG zum Tragen.

 

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Last updated 31.01.2008

 

 

 

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